Satzung

des Mietervereins Regio Freiburg e.V. im Deutschen Mieterbund

vom 5. März 1921, neu gefasst am 25. April 2009, geändert am 16. April 2011 und am 4. September 2021.
Soweit in der nachfolgenden Satzung bestimmte Funktionen in der männlichen Form bezeichnet sind, können diese selbstverständlich auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden. In diesem Falle führen sie ihre Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen Mieterverein Regio Freiburg e.V. im Deutschen Mieterbund.

2.    Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

3.    Der Verein ist dem Landesverband Baden-Württemberg im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:

-      Die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

-      Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.

-      Den Zusammenschluss aller Mieter in Freiburg und Umgebung.

-      Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

-      Die Förderung von Wohnungsgenossenschaften.

-      Die Förderung und Erhaltung der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

1.    Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

2.    Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

3.    Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

4.    Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mieter können Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2.    Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

3.    Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.

4.    Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.

       Das Mitglied ist verpflichtet, Adressänderungen und bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats auch Änderungen der Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Sollten durch die nicht ordnungsgemäße/rechtzeitige Mitteilung dem Verein Kosten entstehen (Bankgebühren, Melderegistergebühren), so sind diese vom Mitglied zu übernehmen. Sollten Mitteilungen aus diesem Grund nicht zustellbar sein, so ist dies vom Mitglied zu vertreten.

5.    Auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet, kann die Mitgliedschaft auf Probe erworben werden. Diese endet automatisch nach 3 Monaten. Auch über einen etwaigen Antrag des Probemitgliedes auf Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Probemitglieder haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie dürfen allerdings Anträge in der Mitgliederversammlung entsprechend § 6 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung stellen.

Das Probemitglied hat für die Dauer seiner Probemitgliedschaft einen Beitrag zu entrichten. Dieser ist bei Beginn der Probemitgliedschaft zur Zahlung fällig.

Über die Höhe des Beitrags für die Probemitgliedschaft sowie über künftige Beitragsanpassungen entscheidet der Vorstand.

6.    Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

7.    Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Im Rahmen der erforderlichen Umsetzung des Gruppenvertrags mit der DMB-Rechtsschutzversicherung AG werden die personenbezogenen Daten der betreffenden Versicherungsgesellschaft gemeldet. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Nur Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, und die Mitarbeiter des Vereins erhalten Einsicht in die Mitgliederliste.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod, es sei denn, die Mitgliedschaft wird aufgrund eines entsprechenden Antrages - ausschließlich zur Abwicklung des mit dem verstorbenen Mitglied vormals bestehenden Mietverhältnisses - auf den mit der Abwicklung befassten Erben/Bevollmächtigten des Mitglieds übertragen.
  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. September dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung in Textform (Fax, E-Mail) reicht nur dann aus, wenn der Vorstand dies generell zulässt. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Abweichend von Satz 1 kann die Kündigung frühestens zum Ende des auf das Eintrittsjahr folgenden zweiten Kalenderjahres erfolgen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  5. Ein Ausschluss kann weiter erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als sechs Monate in Verzug ist.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Ausschlussjahres. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Ausschlussmitteilung nicht zugestellt werden kann, weil dem Vorstand keine aktuelle Zustelladresse bekannt ist.
  7. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig der Vorstand.
  8. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

§ 6 Rechte der ordentlichen Mitglieder

1.    Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2.    Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlungseiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.

       Die Erstattung zusätzlicher Kosten oder Pauschalen für weitergehende Tätigkeiten wird vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt (§ 7 Absatz 4).

       Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, die Fristenkontrolle wurde ausnahmsweise im Einzelfall mit dem Mitglied schriftlich vereinbart. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

3.    Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 11 Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 11 Ziffer 3; über das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als 3 Jahre angehören und keine Beitragsrückstände haben. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss.

§ 7 Vereinsbeiträge

1.    Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand.

2.    Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme und später jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres ohne Aufforderung zur Zahlung fällig.

3.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist befugt, generelle Regelungen über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen zu beschließen sowie Ermäßigungen oder Beitragserlässe im Einzelfall zu gewähren.

4.    Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, in der die Einzelheiten der Beitragszahlung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    Der Vorstand

2.    Der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB

3.    Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1.    Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

       Insbesondere beschließt der Vorstand über:

       a)    Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;

       b)    Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;

       c)    Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;

       d)    die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;

       e)    pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich       tätige Vereinsmitglieder;

       f)     die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

       g)    den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;

       h)    den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 2.

2.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertreten, dem Kassierer und dem Schriftführer. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands können maximal zwei Beisitzer zusätzlich gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 3 erfüllen.

       Vorstandsämter sind Ehrenämter.

3.    Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

4.    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

5.    Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

6.    Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinen Stellvertretern und dem Kassierer. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Zwei sonstige Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsbefugt. Sie sollen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.

2.    Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund/Landesverband Baden-Württemberg nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 11 Ziffer 7 f wirksam erklärt werden kann.

3.    Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig. Die Führung der einfachen laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand. Zur Durchführung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung und zu Vermögensverfügungen oder Verpflichtungen, die 20 % des Vereinsvermögens im Einzelfall übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss oder eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich.

4.    Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens alle zwei Jahre stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieter-Zeitung.

       Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 7 e, f und g (Satzungsänderung, Austritt / Wechsel des Landesverbandes und Auflösung /Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 14 Werktage vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

3.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziffer 3.

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

5.    Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 4 ist sinngemäß anzuwenden.

6.    Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

7.    Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

       a) die Wahl des Vorstandes § 9

       b) die Entlastung des Vorstandes

       c) die Wahl der Rechnungsprüfer § 12

       d) die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Abs. 3

       e) Satzungsänderungen §§ 13, 14

       f) den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband

       g) die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein

8.    Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1.    Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung für aufgewendete Arbeitskraft und Arbeitszeit erhalten.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

3.    Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

4.    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

§ 14 Auflösung des Vereins - Fusion

1.    Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Wege der Verschmelzung durch Übernahme oder Neugründung beschließen.

2.    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

3.    Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem neuen Mieterverein übertragen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Baden-Württemberg im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 25. April 2009, geändert in der Mitgliederversammlung am 16. April 2011 sowie in der Mitgliederversammlung am 4. September 2021, und im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen unter Nr. VR  114.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister treten alle früheren Satzungen außer Kraft.